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Informationen zum Coronavirus

Bitte nehmen Sie unbedingt Kontakt mit dem Interreg-Sekretariat auf, wenn es aufgrund des Coronavirus Anordnungen, Empfehlungen oder Warnungen gibt, die Auswirkungen auf die Projektdurchführung haben und es dadurch Veränderungen im Projektverlauf geben wird. Wir bitten um Verständnis, wenn es bei der Beantwortung von E-Mails zu Verzögerungen kommen kann.

Weitere Informationen werden hier laufend aktualisiert. Unsere Kontaktinformationen finden Sie hier: Interreg-Sekretariat und Verwaltungsbehörde.

Die letzte Frist im Programm für die Einreichung eines Änderungsantrags besteht grundsätzlich mit der Einsendung des Jahresberichts für das Kalenderjahr 2021.

Die Situation aufgrund des aktuellen Corona-Virus hat zum Teil immer noch Auswirkungen auf die Durchführung der Projekte. Daher möchten wir diesbezüglich folgende Hinweise hinsichtlich möglicher Aktivitäts- und Budgetanpassungen geben (Stand 14.12.2021, Änderungen vorbehalten. Informationen für Prüfer weiter unten):

Folgende Änderungen in der Umgestaltung der Durchführung von Aktivitäten und Budgetanpassungen sind von einer Genehmigung und damit von einem Änderungsantrag ausgenommen, sofern sie innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden.

Die folgenden coronabedingten Anpassungen in der Projektdurchführung müssen bedingt sein durch eine behördliche Anordnung oder Warnung und können daraufhin eigenständig und genehmigungsfrei vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang können Kosten kostenneutral innerhalb eines Kalenderjahres verschoben werden, die in direktem und unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktivität stehen.

  1. Müssen Aktivitäten verschoben werden, so können diese zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb eines Kalenderjahres stattfinden (Option 1).
  2. Alternative Vorgehensweisen, um geplante Aktivitäten durchzuführen (z.B. Durchführung von Video-Meetings anstelle persönlicher Treffen, Durchführung von Onlinebefragungen zum Einholen von Inputs) sind möglich. Dabei werden die Aktivitäten inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert (Option 2).
  3. Eine Aktivität gar nicht durchzuführen, kann nur die allerletzte Option sein (Option 3).

Förderfähigkeit der Kosten

  1. Es sind nur Kosten förderfähig, die unter keinen Umständen erstattet oder zurückgezahlt werden können. Halten Sie diese Kosten möglichst gering, z.B. durch das Ausnutzen von Reiserücktrittversicherung bei Reisekosten oder durch andere Stornierungsmöglichkeiten, z.B. bei Veranstaltungen.
  2. Einnahmen durch z.B. “Kurzarbeitergeld” bzw. “lønkompensation” oder andere staatliche Leistungen, die sich direkt auf Ausgaben im Projekt beziehen, müssen von den förderfähigen Kosten abgezogen werden.

Zielerfüllung/Outputs

Die Veränderungen sollten keine Konsequenzen auf die Zielerfüllung des Projektes haben. Im nächsten Bericht muss auf die Umstände, Auswirkungen und Änderungen hingewiesen werden. Nennen Sie dort auch die jeweils gültige behördliche Warnung oder Anweisung, die zu der Änderung geführt hat.

Für alle Anpassungen gilt: setzen Sie als Leadpartner Ihren Sachbearbeiter im Interreg-Sekretariat von der notwendigen Anpassung mit der nächsten Berichterstattung im Rahmen eines Status- oder Jahresberichtes in Kenntnis.

Informationen für Prüfer

Während der Notsituation aufgrund von COVID-19 sind Vor-Ort-Kontrollen meist nicht möglich. Es wird empfohlen, nur Schreibtisch-basiserte Kontrollen durchzuführen, bis es für alle Beteiligten wieder sicher ist.
Als Ersatz für Vor-Ort-Kontrollen unter COVID-19 sind  z.B. die Verwendung von Online-Besprechungstools wie Videoaufzeichnung und Fotodokumentation möglich, sofern der Umfang der Vor-Ort-Kontrollen ohne die physische Anwesenheit des Partners erfolgen kann, z.B. der Nachweis über Aktivitäten und erbrachte Leistungen. Überprüfen Sie bitte auch, ob Sie wichtige Gegenstände u. ä. online über ein Mobilgerät überprüfen können.
Kontrollen vor Ort, die aufgrund von COVID-19 abgesagt oder verzögert wurden, sollten nach Möglichkeit später durchgeführt werden.