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Tipps und Tricks

Neue Abschreibungsregeln für digitale Wirtschaftsgüter (D)
Bestimmte digitale Wirtschaftsgüter können für deutsche Projektträger rückwirkend zum 1. Januar 2021 abgeschrieben werden. Damit sind vor allem die Kosten für Computerhardware sowie für Software zur Datenverarbeitung gemeint, die zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Davon profitieren nicht nur Projekte bei ihren Anschaffungen, sondern auch alle, die im Home-Office arbeiten.

Diese Neuerung geht aus dem Beschluss der Bundesregierung und der Länder vom 19. Januar 2021 hervor und dient der Stimulierung der Wirtschaft und insbesondere auch der Förderung der Digitalisierung.

Wenn Sie in Ihrem Projekt die neuen Abschreibungsregeln anwenden, können die Kosten entsprechend in den Auszahlungsanträgen abgerechnet werden. Dies hat keinen Einfluss auf die Höhe des Gesamtzuschusses.

Einhaltung der Vergaberegeln bei Prüferauswahl
Für die First-Level Kontrolle, d.h. für die Testierung Ihrer Kosten, müssen Sie für Ihr Projekt einen Prüfer aus der Liste der für das Programm zugelassenen Prüfer wählen (Homepage bzw. Anfrage der Liste bei der Administration). Bitte beachten Sie, dass dabei auch die Vergabevorschriften gem. Handbuch einzuhalten sind. Dies gilt auch, wenn Ihre Institution „eigene“ Prüfer beschäftigt. Konkret bedeutet das, dass bei der Auswahl in der Regel mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen (s. Handbuch Kap. 4.5.2.1.3).

Abrechnung von Personal – Bonuszahlungen sind nicht förderfähig
Beachten Sie bei der Abrechnung von Personalkosten, dass keine Bonuszahlungen und Prämien sowie Kosten, die dem Arbeitsgeber erstattet werden können, förderfähig sind (s. Handbuch Kap. 4.5.2.2.1).

Abrechnung – Erstattbare Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig
Beachten Sie bei der Abrechnung aller Kosten, dass erstattbare Mehrwertsteuer nicht förderfähig ist (s. Handbuch Kap. 4.5.4).

1:1-Verschiebungen und Änderungsanträge ab 2020
Denken Sie bei Ihrer Planung an Folgendes:

  • Alle so genannten 1:1-Verschiebungen als bislang genehmigungsfreie Änderungen werden ab dem Budgetjahr 2020 genehmigungspflichtig. Für alle Projekte gilt daher, dass sie in den Jahresberichten für das Budgetjahr 2019 letztmalig genehmigungsfreie 1:1-Verschiebungen in die Folgejahre vornehmen dürfen.

Ausnahme: Ist es notwendig, Aktivitäten Corona-bedingt zu verschieben, so können diese zu einem anderen Zeitpunkt innerhalb eines Jahres oder auch im darauffolgenden Jahr stattfinden. Dabei werden die Aktivitäten inhaltlich im Wesentlichen nicht verändert. In dem Zusammenhang können Kosten kostenneutral verschoben werden, die in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktivität stehen. Setzen Sie als Leadpartner Ihren Sachbearbeiter im Interreg-Sekretariat von der notwendigen Anpassung in Kenntnis. Eine gesonderte Genehmigung der Aktivitätsverschiebungen und Budgetanpassungen durch die Interreg-Administration ist aufgrund der besonderen Covid-19-Situation nicht notwendig.

  • Für alle Änderungsanträge gilt: Die letzte Frist, um im Programm einen Änderungsantrag einzureichen, ist mit der Einsendung des Jahresberichts für das Jahr 2021.

Dieser Beschluss wurde schon 2019 getroffen, um zum Ende der Förderperiode eine bessere Mittelplanung gewährleisten zu können (s. auch Fact Sheet Änderungen in Projekten und Änderungsanträge LINK).

Benachrichtigungen von ELMOS
Es kommt vor, dass Projekte keine Benachrichtigungen von ELMOS erhalten, wenn sich etwas getan hat. Das kann daran liegen, dass der Benachrichtigungszeitraum mit „0“ eingestellt ist. Die Einstellungen lassen sich aber schnell und leicht ändern: Klicken Sie auf Ihren Namen (rechts oben), dann auf Profile. Scrollen Sie ganz nach unten zu „Benachrichtigungszeitraum“ und stellen Sie dort ein, in welchen Stundenintervallen Sie Benachrichtigungen erhalten möchten. So verpassen Sie keinen Projektfortschritt mehr.